Re: Endgültige Befreiung aus der gestzlichen Krankenkasse (Krankenkassenrecht)

Czauderna, Montag, 27.04.2009, 22:33 (vor 5688 Tagen) @ Pisolo

Hallo,

"Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird, weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird und dessen Einkommen deshalb unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt. Dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein entsprechendes Teilzeitarbeitsverhältnis aufnehmen. Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist."

Meiner Meinung nach ist eine Befreiung möglich.
Einen Nachweis über die Versicherungsfreiheit kann auch die Kasse führen, die vom Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bekommen hat. Dort muessen auch die entsprechenden Meldungen (DEÜV) vorliegen.
War vielleicht die AOK selbst ??
Einfach mal den Arbeitgeber fragen.
Während einer Elternzeit wird die Versicherungsfreiheit
einer PKV-Versicherten nicht unterbrochen.
Gruß
Czauderna


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