Endgültige Befreiung aus der gestzlichen Krankenkasse (Krankenkassenrecht)

Pisolo @, Montag, 27.04.2009, 22:02 (vor 5692 Tagen)

Liebes Forum,

Ich bin als Arbeitnehmerin krankenversicherungspflichtig geworden nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, weil meine Arbeitszeit am 01.01.2009 auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wurde. (Habe selbst eine halbe Stelle beantragt.)

Ich möchte daher gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V die nwiderrufliche Befreiung von dieser Krankenversicherungspflicht beantragen, damit ich weiter in der PKV bleiben kann.

Ich bin als Ärztin wie folgt tätig gewesen:
01.10.2000 – 31.03.2002 (1;6 Jahre): tätig als Ärztin im Praktikum, daher wohl befreit (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 SGB V)

01.04.2002 – 05.03.2006 (4;11 Jahre): tätig als Assistenzärztin, daher befreit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)

06.03.2006 – 31.12.2007 (1;10 Jahre): Elternzeit, daher befreit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)

01.01.2008 – 31.12.2008 (1 Jahr): tätig als Assistenzärztin, daher befreit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)

Nun will die AOK Bescheinigungen über die Befreiungen in diesen Zeiträumen sehen. Für die Elternzeit kann ich diese Bescheinigung jedoch nicht vorweisen, ich wurde nicht darauf aufmerksam gemacht, dass ich hier überhaupt etwas zu beantragen hätte. Da ich in der PKV bleiben wollte, habe ich schlichtweg meine Beiträge für die PKV in voller Höhe selbst weitergezahlt. Nach der Elternzeit habe ich wieder Vollzeit gearbeitet.

Nun beharrt die AOK darauf, dass ich ohne diese Befreiung letzlich nicht in den letzten 5 Jahren versicherungsbefreit gewesen wäre und will daher meinen Antrag auf endgültige Befreiung ablehnen.

Zusammengefasst war ich aber in den vergangenen 36 Jahren noch nicht einen Tag in der GKV und soll jetzt meine Altersrückstellungen verlieren? Das kommt mir komisch vor.

Kann mir bitte jemand mit einer stichhaltigen Argumentation weiterhelfen?

Danke Euch vielmals für Eure Mühen,

Pisolo


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