Re: Beiträge aus Versorgungsbezügen (Gesetzliche Krankenkassen)

Betroffener @, (vor 7228 Tagen) @ Hiltrud

Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist nur dann zulässig, wenn der Versicherte gegen seine Mitteilungspflicht verstoßen hat. War also die KK informiert über die Versorgungsbezüge und hat nur gepennt, so kann sie nichts für die Vergangenheit nachfordern. Die Verjährungsfrist ändert daran nichts!
Jetzt die Quellen: BSG - Urteil v. 26.09.1991, Aktenzeichen
4 RK 5/91 und dazu der Leitsatz:1.Die Bescheide über die Höhe laufender Beitragszahlungen zählen zu den Verwaltungsakten mit Dauerwirkung.2. Wegen einer wesentlichen Änderung dürfen Beitragsbescheide - vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen - mit Rückwirkung zu Lasten des Beitragsschuldners nur bei Verletzung einer Mitteilungspflicht aufgehoben werden.
Weiter ist das kommentiert im " Figge Beitragsrecht", Zitat: „ Die gesetzlichen Vorschriften enthalten keine Ermächtigung für die KK rückwirkend, d.h. für die Zeiten vor Bekanntgabe des Beitragserhöhungsbescheides höhere Beiträge festzusetzen ( Ausnahme unzutreffende Angaben des Versicherten)“ . Es gibt darüber hinaus eine ständige Rechtsprechung des BSG, immer mit Verweis auf dieses Urteil. Wenn Sie weiterforschen wollen, die letzte Fundstelle in einem Urteil (21.09.2005) des BSG siehe Aktenzeichen B 12 KR 12/04. Mit Suchfunktion im Urteil nach § 48 suchen! Dieser § 48 im SGB X ist nämlich maßgeblich.
Dies ist keine Beratung; ich bin kein Jurist. Verstehen Sie bitte meine Bemerkung, daß Sie alles das im Internet finden können, wenn Sie nur die Aktenzeichen eingeben. Ich gebe also nur weiter, was ich selbst gefunden habe. Noch eine kurze Bemerkung: Ich werde das Gefühl nicht los, daß die KK trotz besseren Wissens versuchen, auch für vergangene Zeiträume Geld einzutreiben. Ich habe Angst, daß wir in eine Abzockmentalität abgleiten. Da sei Gott vor. Also sich wehren!
Grüße und viel Erfolg


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