Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen (Private Krankenversicherungen)
Aus gegebenen anlass und wegen der ganzen Schlaufüchse, die hier annonym und ohne rechtliche Haftung im Sinne von Folgen UNSINN erzählen ...
kann ich bei der Wahl des ambulanten Kostenerstattungsverfahrens gefahrlos in eine Ambulanz (bevorzugt Uniklinika) gehen, wenn eine Restkostenversicherung (arag) vorhanden ist? Privatambulanzen der Chefärzte mit eingenommen? Oder muss man mit der GkV zuvor sprechen weil es Probleme mit der Vorleistung geben könnte?
Diese frage ist wie ich schon sagte wie folgt zu beantworten:
1. die Krankenhausambulanzen sind nicht Teil der vertragsärztlichen Versorgung und es gibt nur ganz wenige Ausnahmen, wo das anders ist!
Dazu beraten die Ambulanzen, weil sie Dich als Kassenpatient hinweisen müssen.
Wichtig ist einzig und alleine, dass die nachweislich und beweisbar wissen, wer oder was du bist und du bist eben kein PRIVATPATIENT sondern KASSENPATIENT mit Wahl Kostenerstattung!
2. Ausschlaggebend ist allein der Vertrag, der bei ARAG aus Teil I, II und II der MB/KK besteht und dort sind u.a Krankenhausambulanzen genannt!
3. Einzig und alleine geht es um die im Tarif genannte Voraussetzung, also für Leistung nach und ohne Vorleistung der GKV ...
Alles andere, was es dazu zu sagen gibt ist Rechtsdienstleistung und nur durch einen registrierten Rechtsdienstleister und i.dR. kostenpflichtig zu erbringen!
4. Wer hier für andere Produkte Werbung macht, vergisst, dass du nicht jeden Tag Deinen Versicherer wechseln kannst, weil das im hohen Maß nachteilig ist!
5. Die Aussagen in Bezug auf Krankenhausambulanzen und auf privatärztliche Leistung von Krankenhausärzten in Bezug auf die Tarife KAMP und BMG der DKV sind grundsätzlich falsch, weil der anonyme Schwätzer, der sich hier verbreitet, AVB entweder nicht lesen oder nicht Verstehen kann! Krankenhausambulanzen sind in den AVB der DKV an welcher stelle genannt?
DANKE!
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fragender,
24.08.2017, 18:15
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Samson,
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Thomas5,
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nur mal so,
03.02.2020, 22:40
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