Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen (Private Krankenversicherungen)

Thomas5, Dienstag, 29.08.2017, 01:36 (vor 2642 Tagen) @ fragender

So nun eine vernünftige Antwort:
Die Kassenzulassung des Krankenhauses erstreckt sich grundsätzlich immer auf die behandelnden Ärzte dort, d.h. diese brauchen keine eigene Kassenzulassung. Übrigens empfehle ich jedem, der Kostenerstattung nutzen will, sich zu den Sachbearbeitern der Kostenerstattungsabteilung seiner GKV durchstellen zu lassen und sich dort KOSTENLOS beraten zu lassen. Diese Leute haben jedenfalls Ahnung von der Realität der Abrechnung in ihrer Kasse.

Nun noch zu den Kliniken: Es gibt in den Kliniken ein ganz anderes Problem, nämlich die Quartalspauschale. Diese gilt je nach Vertrag für eine oder alle Abteilungen in einem Quartal. Im Gegensatz zu niedergelassenen Ärzten sind Kliniken oft nicht zu einer Quartalsgesamtrechnung bereit und man muss dann bei der GKV betteln, dass die Quartalspauschale auf mehrere Rechnungen als Vorleistung im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens aufgeteilt wird, damit PKV-Zusatztarife, die Vorleistungen für die Leistung verlangen auf 100% bzw. überhaupt zahlen. Auch ist dann immer das Problem der Laborabteilung. Hier gibt es immer getrennte Rechnungen, wenn man z.B. einmal in die Urologie und dann in die HNO-Abteilung in einem Quartal gegangen ist und jeweils ein Labor gemacht wurde, es gibt aber nur eine Quartalspauschale. Meiner Erfahrung nach lässt sich die Kostenerstattung am besten mit einer Kasse, die dezentrale, d.h. lokale Abrechnungsabteilungen hat, durchführen, da man mit den Sachberabeitern alles einmal persönlich durchsprechen kann.

Und es gibt nun auch Luxustarife wie den DKV BMG-Tarif, die keine Vorleistung mehr verlangen und immer auf 100% aufzahlen. Das einzige, was diese Tarife verlangen, ist, dass die GKV einen Erstattungsstempel, u.U. auch mit 0€, auf die Rechnung haut.


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