Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen (Private Krankenversicherungen)

Thomas5, Mittwoch, 30.08.2017, 02:23 (vor 2643 Tagen) @ Thomas5

Noch eine Anmerkung: Voraussetzung, dass die Rechnung eines Klinikarztes von der GKV im Kostenerstattungsverfahren zumindest teilweise erstattet wird, ist, dass er in der Klinik angestellt ist. Dies ist bei Chefärzten immer der Fall.

Es gibt aber auch ambulante Praxen ohne Kassenzulassung, die räumlich in einer Klinik untergebracht sind. Hier muss vor der Behandlung bei der GKV wie bei jedem Besuch in einer Privatpraxis ein Antrag gestellt werden, der - wenn medizinische und soziale Gründe vorliegen - genehmigt werden sollen:
"Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer" [angestellte Ärzte=Chefärzte zugelassener Versorgungseinrichtungen sind dagegen im Vierten Kapitel erwähnt] "dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist." (Auszug aus § 13 SGB V Kostenerstattung)


Dass dann die ARAG in Ihrem prospekt_arag-kostenerstattung.pdf auf Seite 2 eine "Größere Auswahl an Fachärzten (auch Privatpraxen anerkannter Spezialisten)" verspricht und damit die Genehmigung der GKVen vorwegnimmt, ist aber schon recht mutig. Da wäre es schon besser wie die DKV je nach Tarif 85% oder 100% ohne Vorleistung der GKV zu zahlen statt nur 0%, 30% oder 60% wie bei der ARAG.


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