Weltreise / Arbeiten im Ausland (Gesetzliche Krankenkassen)

RHW, Dienstag, 22.06.2010, 19:38 (vor 5268 Tagen) @ Marc

Hallo,
Sinn oder Unsinn einer Anwartschaft ist ein besonderes Thema.
Aspekte, die eine Rolle spielen können:
- Nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hat man die Möglichkeit, nach der dauerhaften Rückkehr wieder in die deutsche GKV zu kommen. Man hat aber keine Garantie, dass es den Paragraphen in dieser Form dann noch gibt. Diese Regelung nach Nr. 13 existiert erst seit 01.04.2007. Ich habe nichts gehört, dass eine Änderung geplant ist.

- Bei einer Versicherung nach Nr. 13 kann es bei Selbständigen Probleme mit der Krankengeldversicherung in der GKV geben.

- Die Beiträge als Rentner hängen von den Versicherungszeiten in der 2. Hälfte des Berufslebens ab. Bei einer Altersrente lässt sich die 2. Hälfte sehr gut im Vorhinein berechnen. Bei einer Erwerbsminderung sind die Berechnung (die man vorher angestellt hat) hinfällig.
Wenn man 90% GKV-Zeiten hat, brauchen Beiträge nur aus der Rente, rentenähnliche Einnahmen (teilweise Lebensversicherung) und aus selbständiger Tätigkeit entrichtet werden.

Wenn man nicht mindestens 90% GKV-Zeiten hat, sind als Rentner Beiträge aus allen Einnahmen zu zahlen (auch Mieteinnahmen, Zinsen und alle privaten Einnahmen).

Wenn eine Anwartschaft abgeschlossen wird (Antragsfrist 3 Monate rückwirkend zum Ende der Versicherungspflicht), reicht ggf. eine Anwartschaft, wenn ein Ehegatte kein Einkommen über 365 Euro hat und daher familienversichert sein kann. Die Beitragshöhe beträgt 43 Euro monatlich.

Gruß
RHW


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum