Re: Sonderkündigung bei Beginn von Studium? (Krankenkassenrecht)

Mitch @, Dienstag, 10.02.2004, 16:47 (vor 7595 Tagen) @ Sora

Zitat: ""Das Ganze hat nur Auswirkungen, wenn du wieder pflichtversichert wirst und noch nicht mindestens 18 Monate familienversichert warst, z.B. weil du wieder beschäftigt bist, oder die Familienversicherung wegen der Altersgrenze endet. Denn nur dann kannst du erneut dein Wahlrecht ausüben. Andernfalls bist du immer an die letzte Pflichtkasse gebunden, sofern du dort nicht während deiner Mitgliedschaft ordnungsgemäß gekündigt hast.
""

Jetzt muss ich Dich berichtigen: Es kommt nicht auf eine Versicherungspflicht an, sondern es gilt bei versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitgliedschaften. Eine Aussetzung der Bindungswirkung gibt es nur gegenüber einer privaten Krankenkasse, also wenn man eine Kasse zugunsten der PKV verlassen möchte.
In allen anderen Fällen ist auch da diese Bindungswirkung zu beachten. Früher gabs sowas für freiwillig Versicherte nicht.

Gruß
Mitch


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