Re: BKK-Mehrleistung einfach gestrichen. Ist das rechtens? (Krankenkassenrecht)

DocDiver, Sonntag, 09.11.2008, 23:15 (vor 5857 Tagen) @ Joachim Röhl

Hallo "aloha" und Joachim,

Vielen Dank für die nützlichen Hinweise.

Im Gesetz steht im §53 leider nichts drinnen, was ich effektiv verwenden könnte - es war aber allgemein Interessant das Gesetz mal zu sehen. Das ist schon wesentlich besser definiert als die Satzung der BKK. Die ist nämlich mal seh sehr genau, mal total unzureichend allgemein gehalten...

Die sreening-Homepage war noch interessanter. Hatte nicht gewußt, das es seit 01.07. per Gesetz geregelt wurde. Meine BKK hat das seit 3-4 Jahren als Mehrleistung angeboten.
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Unabhängig davon ist es aber für mich eher eine Prinzipfrage.
Um das Hautkrebs-Screening geht"s mir gar nicht so.

Die Kasse hat aber mit mir einen Versicherungsvertrag, wo sie nicht einfach eine Leistung nach Lust-und-Laune rausstreichen kann !
Und das auch noch ohne Vorwarnung oder Ankündigung - weder im Internet, noch in der Mitgliederzeitung.
Ich finde, dass das an Vetragsbruch grenz.. wenn"s auch eine Kleinigkeit ist...

Grüße
DocDiver


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