Re: Sonderkündigungsrecht (Gesetzliche Krankenkassen)

Michael Pfeiffer @, (vor 7281 Tagen) @ Cindy

1. Jedes Mitglied wurde von uns extra angeschrieben und über die Veränderungen und den neuen "allgemeinen Beitragssatz" (12,9 %) informiert.

2. Alle, die den "allgemeinen Beitragssatz" bezahlen (der ist von 12,5 % auf 12,9 % gestiegen), haben ein Sonderkündigungsrecht!
Es gibt nur eine Ausnahme: Versicherte, die den "ermäßigten Beitragssatz" bezahlen, haben kein Sonderkündigungsrecht. Warum? Ganz einfach, der ist von 12,0 % auf 11,6 % gesunken. Das heißt es gibt Versicherte, die durch die Vereinigung mit der mhplus Geld sparen. Aber auch diese Versicherten können in den meisten Fällen kündigen. Voraussetzung: Sie müssen die gesetzliche 18-monatige Bindungsfrist erfüllen.

3. Die BKK Conzelmann wurde in Verwaltungsgemeinschaft mit der mhplus geführt - das haben wir stets offen kommuniziert. Es gibt genügend Beispiele von anderen Krankenkassen, die in gleicher Weise kooperieren.
Es gibt aber nicht nur "Verwaltungsgemeinschaften", sondern auf allen Ebenen eine zum Teil sehr weitgehende Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen, die nach außen im Wettbewerb stehen - Beispiele: Für die Prüfung und Abrechnung von Rezepten haben BKK und IKK Arbeitsgemeinschaften gebildet. Ebenso für die gemeinsame Entwicklung und den Betrieb von Software-Programmen. Die Verträge mit den Ärzten werden über die Landesverbände meist gemeinsam ausgehandelt... usw.

4. Und das eine andere BKK oder "Volkskasse" (was auch immer das sein ist?!) besser sein soll als die mhplus, muss mir erst mal einer beweisen. In der Zeitschrift Ökotest (Ausgabe 7/2005) hat die mhplus letztes Jahr in Sachen Leistungen als beste BKK Deutschlands abgeschnitten.

Michael Pfeiffer
Pressesprecher der mhplus


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