Re: Willkürliche Beitragsbemessung bei freiw. GKV ? (Gesetzliche Krankenkassen)

Besucher, (vor 6842 Tagen) @ Barmer

@ Barmer:

Deine Frage wird ganz konkret und umfassend durch Gesetz PLUS Satzung beantwortet:


§ 240 SGB V - Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder

(1) 1 Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
(...)

(4) 1 Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (seit 1. 1. 2006 = 27,22 EUR kalendertäglich bzw. 816,67 EUR monatlich).
(...)


Die Details finden sich dann in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse. Da wir diese nicht kennen - können wir hierzu auch nix weiter ausführen.


Und die Obergrenze findet sich hier:

§ 223 SGB V - Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(2) 1 Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. 2 Für die Berechnung ist die Woche zu 7, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.
(3) 1 Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze, seit 1. 1. 2006 = 118,75 EUR kalendertäglich bzw. 3 562,50 EUR monatlich). 2 Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.


Detaillierter können wir ohne Kenntnis der Krankenkasse bzw. ohne Kenntnis der entsprechenden Satzungsregelung leider nicht auf Deine Frage antworten.

Freundlicher Gruß


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