Mieteinnahmen sonst.freiwill. gesetzl.Versicherte ? (Gesetzliche Krankenkassen)

RHW, Samstag, 29.01.2011, 06:48 (vor 5048 Tagen) @ Fischer C.

Hallo,

ja, das Ganze ist sehr verwirrend.

Ich versuche es mal zu entwirren:
Bei freiwilligen Mitgliedern ist für die Beitragsberechnung § 240 SGB V maßgebend. Danach legt der "Spitzenverband Bund" für alle Krankenkassen verbindlich fest, welche Einnahmen beitragspflichtig sind. Das hat er hier getan:
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Dazu gibt es als Anlage eine alphabetische Auflistung der Einnahmen und deren Beurteilung ("Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Beurteilung"). Grds. sind alle Einnahmen beitragspflichtig, wenn es nicht einen konkreten Grund für eine abweichende Auffassung gibt (z.B. BSG-Urteil).
Unter "Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus" ist dort "beitragspflichtig angegeben mit Hinweis auf § 3 Abs. 1,
§ 5 Abs. 2 Satz 2 u.3 der "Einheitlichen Grundsätze".

Das bedeutet, dass bei Mieteinnahmen 1/12 des Wertes unter "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" auf dem letzten Steuerbescheid zugrunde zu legen ist.

Bei Zinsen ist in der alphabetischen Liste "beitragspflichtig angegeben mit Hinweis auf § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 der "Einheitlichen Grundsätze". Für Zinsen sind danach 1/12 des Jahreswertes anzusetzen.

Das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV spielt nur bei der Prüfung der Familienversicherung nach § 10 SGB V in der Krankenversicherung eine Rolle. Nur in diesem Zusammenhang sind die Einkünfte laut Steuerbescheid alleine maßgebend. Sonderausgaben, Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen vermindern das "zu versteuernde Einkommen", ändern aber nichts an der Höhe der "Einkünfte".

Gruß

RHW


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