Re: Arbeitslosigkeit und KK-Beiträge (Krankenkassenrecht)

ndreas @, Donnerstag, 26.06.2003, 15:13 (vor 7820 Tagen) @ Michael

Hallo,

nochmals zum Thema:

1.
Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengelds ist das im Bemessungszeitraum erzielten Bruttoentgelts.
Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes und damit auch die Höhe ist es somit völlig unerheblich, bei welcher Krankenkasse der Betreffende vor Beginn des Arbeitslosengelds krankenversichert war. (§ 129 Sozialgesetzbuch III).

2.
Das Arbeitsamt zahlt an die Krankenkasse, bei der der Arbeitslosengeldempänger versichert ist, den Beitrag nach dem gültigen Beitragssatz dieser Kasse. Der Arbeitslose selbst zahlt keinen Beitrag (§ 241 SGB V)

Für andere Auskünfte würde mich die Rechtsgrundlage interessieren.

Gruß
Andreas


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