Re: Sonderkündigungsrecht und Bindungsfrist (Krankenkassenrecht)

Jack @, Mittwoch, 17.11.2004, 20:20 (vor 7310 Tagen) @ Hans

Ihr Fall dürfte hier geregelt sein:
§ 6 SGB-V: Versicherungsfrei sind: 2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.

Wenn das auf Sie zutrifft, besteht weder Versicherungspflicht, noch Versicherungsberechtigung. Nach meiner Meinung endet die Versicherung in der GKV mit Beginn des Status der Beihilfeberechtigung. Das müssen Sie m.E. der Krankenkasse nur nachweisen. Ich glaube nicht, dass es überhaupt der Einhaltung einer Kündigungsfrist bedarf. Aber ich bin kein Fachmann in dieser Frage.


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