Re: Schwieriger Fall! (Krankenkassenrecht)

Sora, Donnerstag, 06.04.2006, 11:44 (vor 6806 Tagen) @ Fritz ohne KK

Hallo Fritz,

das steht im §175 SGB V Abs. 2: 1 Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. 2 Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird.

Da du bei deiner BKK nicht selbst gekündigt hast, hast du keine Kündigungsbestätigung. Folglich hast du kein Wahlrecht und die BKK ist wieder zuständig. Du brauchst ja auch nicht alle möglichen Kassen anzufragen, sondern musst dich einfach nur mit deiner alten Kasse in Verbindung setzen.
Aber wenn du zu dem NEIN auch noch den passenden § brauchst, hast du ihn ja jetzt.


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