Re: Schwieriger Fall! (Krankenkassenrecht)
Hallo
Text des § 191 SGB V:
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. ...
2. ...
3. mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden, ...
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist das Mitglied insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist ...
Deshalb haben Sie natürlich recht, aber mit AlGII bin ich wieder gesetzlich pflichtversichert, nicht freiwillig gesetzlich versichert.
Fritz