Re: Schwieriger Fall! (Krankenkassenrecht)
Sobald eine Pflichtversicherung eintritt ist natürlich auch eine gesetzliche Kasse zur Aufnahme verpflichtet. Da bis 15.05.05 eine Mitgliedschaft bei einer BKK bestanden hat, ist diese BKK auf jeden Fall zuständig! Eine andere Kasse darf die Mitgliedschaft nicht eröffnen.