Re: Frage zur Kündigung bei eigenem Beihilfeanspruch (Krankenkassenrecht)

Thomas , Donnerstag, 08.03.2007, 19:01 (vor 6470 Tagen) @ Björn Meyer

Das mag alles stimmen. Jetzt kann es ganz dick kommen. Der Vertrag des Vaters für seine Tochter läuft weiter, die Tochter wird aber Ihren eigenen neuen Vertrag nicht los und die Beihilfe verweigert wegen Überversicherung (20% alte PKV, 50% neue PKV) einen Teil der Leistung. Denn die Beihilfe bezahlt immer nachlagernd und eine Überversicherung ist in den meisten Beihilfeordnungen verboten und stellt den Tatbestand des Betrugs dar. Also muss eine solche Doppelversicherung melden.

Normalerweise verzichtet eine der beiden PKVen auf den Vertrag, in diesem Fall meistens die neue. Es gilt hier leider "Pacta sunt servanda" vor, wobei der ältere Vorrang hat: Verträge müssen eingehalten werden. Außerdem kann man den Neuvertrag schnell kündigen, da wohl im Antrag der alte Versicherer genannt wurde und hier eine eindeutige Fehlberatung eines provisionsgeilen Vertreters vorliegen dürfte.
Die Pflegeversicherungspflicht, heißt nur, dass man sich pflegeversichern muss. Wenn man sich aber doppelt versichert, ist das jedermanns Privatsache. Man darf nur nicht mehr als 100% des Rechnungsbetrages erstattet bekommen, sonst würde man sich ja bei jedem Gang zum Arzt bereichern. Da dies früher erlaubt war und teilweise auch praktiziert wurde, aber heute verboten ist, wird dieser Gordische Knoten wohl von den beiden PKVen schnell zerschlagen werden. Bitte dort anrufen. Die sollen sich einigen.

Der richtige Weg wäre entweder die rechtzeitige Kündigung der alten PKV gewesen oder die Umschreibung vom Vater auf die Tochter als Versicherungsnehmerin, was aber bei einigen PKVen grausam lange Mindestversicherungszeiten nach sich zieht.

Da hilft leider nichts, wenn in den AVB nicht wie z.B. bei einem speziellen Beihilfetarif für Studenten der Vertrag automatisch mit Ende des Studiums endet, dann kann man nichts machen!


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