Re: Frage zur Kündigung bei eigenem Beihilfeanspruch (Krankenkassenrecht)

Thomas, Mittwoch, 07.03.2007, 23:35 (vor 6471 Tagen) @ Björn Meyer

Die private Quotenversicherung (=prozentuale PKV bei Beihilfe) ist rechtlich unabhängig vom Beihilfeanspruch. Man dürfte also auch z.B. 50% ohne Beihilfeanspruch versichern, wenn man wollte. Mann hat nur Wegfall der Beihilfe oder Veränderung des Beihilfesatzes 2 Monate Anspruch, den PKV-Schutz inkl. Beihilfe auf maximal 100% anzupassen.

Deshalb ist der Vertrag - außer es steht etwas anderes in den AVB - außerordentlich nicht kündigbar, wenn keine Versicherungspflicht in der GKV entsteht. Er kann hier nur angepasst werden von 20% (außer Hessen) auf 50%. Was Sie meinen, sind wohl die Locktarife im Referendariat. Wenn Ihre Verwandte einen solchen Locktarif will, soll Sie zuerst bei Ihrer eigen PKV nachfragen, ob diese nicht auch einen Locktarif hat.

Warum nenne ich den Anwärtertarif einen Locktarif? Z.B. weil es PKVs gibt, die im Locktarif 6 Monate Beitragsrückerstattung gewähren (z.B. Debeka), um dann nachher im Normaltarif nur 4 Monate auf die 50% und nur 1 Monat auf den Ergänzungstarif zu gewähren. Natürlich lassen sich viele von den 6 Monaten ködern. Auch bilden die Locktarife keinerlei Altersrücklagen, weshalb einige Versicherer sowas gar nicht anbieten - denn man zahlt dies über eine höheres Einstiegsalter in den Normaltarif in den nächsten 10 Jahren zurück und in den nächsten 40 Jahren zahlt man meist drauf! Lassen Sie sich auf jeden Fall ausrechnen, was der Normaltarif bei einer zwei Jahre älteren Frau jetzt kosten würde - dies ist dann der Vergleichswert zwischen zwei Versicherungen, der dann realistischer ist als der Wert für den Anwärtertarif, der nach dem Referendariat eh irrelevant ist.

Zudem muss Ihre Verwandte nocheinmal eine Risikoprüfung durchlaufen. Im Referendariat gilt kein Kontrahierungszwang, erst bei der ersten Verbeamtung auf Zeit/Probe/Lebenszeit. Übrigens erlischt der Anspruch auf den Kontrahierungszwang bei Ihrer Verwandten komplett, da diese nur in der bisherigen PKV hätte bleiben können. Es ist also nur ratsam, wenn sie 100% gesund ist, das heißt, in den letzten 5 Jahren keine Operation hatte, keine Brüche, keine Rückenschmerzen, keine Migräne, keine Akne, keine entarteten Leberflecke, keine Psychiater, auch keine seltsamen Atteste wegen Überlastungssyndrom oder anderer Kuriositäten während des Examens eingereicht hat (will nur mal die üblichen Problemfelder aufzählen, die wohl heute 40% treffen), usw. Sonst wird ihr dann bei Verschweigen sofort gekündigt und sie landet im Standardtarif - da ist sie schlechter als in der GKV versicher.

Also so oder so - Sie soll eher bei der alten PKV bleiben, wenn sie und v.a. ihr Vater mit der Leistung zufrieden war. Sollte sie top-gesund sein, sollte man vor einen Wechsel nach der üblichen Kündigungsfrist bitte erst mal die Leistungen prüfen. Bei einigen PKVs fehlen nämlich lebenswichtige Hilfsmittel, es gibt keine Anschlussheilbehandlungen, keine Reha, keine Kur oder nur mickrige Kurtagegelder, nur 20 Sitzungen Psychologe usw.
Meist fehlen noch die Schwangerschaftskurse - über das echauffieren sich Lehrerinnen gern, das ist aber ein Minibetrag anstelle von oft fehlenden Hilfsmitteln für Beatmungsgeräte wie die eiserne Lunge (100.000 Euro) oder Blutwäschegeräte (50.000 Euro). Auch solte BITTE nicht auf die Birllenleistung geschaut werden, das ist meist nur Nepper, Schlepper, Bauernfänger und irrelevant. Bitte immer v.a. auf privat nicht stemmbare Leistungen schauen, nicht auf Kram, den man selber zahlen kann!
Übrigens wird hier vieles über den Beihilfeergänzungstarif in Kombination mit denr allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aufgezählt. Da heißt es halt mal LESEN!

Sollte die bisherige PKV allerdings teuer und schlecht sein, ja dann bitte wechseln, wenn man gesund genug ist!


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