Re: GKV-Beitrag zur Direktversicherung (Krankenkassenrecht)
Hallo,
darüber bin ich (fast) gestolpert :
"Damit unterliegen diese Einkünfte bis zur Beitragsbemesungsgrenze ganz der KV-Pflicht."
Ich habe meine Direktversicherungsdprämien mittels Umwandlung von Entgeltanteilen, die die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Sozialversicherung deutlich überschritten, bestritten.
Dafür bestand also KEINE VRSICHERUNGSPFLICHT !
Trotzdem werden von mir KV-Beiträge auf die Auszahlung meiner zum 1.12.2005 aufgelösten Direktversicherung erhoben.
Mein Einspuch dagegen basiert auf zwei weiteren Gründen :
Ich habe diese Versicherung abgeschlossen, weil ich damit Rücklagen bilden wollte, mit denen ich im Alter Rest-Schulden begleichen sowie dringende Investitionen tätigen kann.
Bekannt waren mir bei Abschluß des Versicherungsvertrags die zu leistenden Beiträge, die pauschale versteuerung sowie - in etwa - die zu erwartende Ablaufleistung bz. der flexible Auflösungswert. Von einer evtl. KV-Pflichtigkeit war nie die Rede ! Deshalb poche ich auf VERTRAUENSSCHUTZ !
Auch verbietet es m.E. der Grundsatz der gleichheitlichen Behandlung, Direktversicherungsnehmer mit KV-Beiträgen zu "bestrafen", während Bürger, die sich für den Konsum bzw. für andere Anlageformen entscheiden, abgabenfrei bleiben.
Für eine Stellungnahme Ihrerseits bin Ihnen schon jetzt sehr verbunden !
Mit freundlichem Dank
Helmut Lenhart