Re: GKV-Beitrag zur Direktversicherung (Krankenkassenrecht)

Helmut Lenhart @, Montag, 06.10.2008, 14:05 (vor 5892 Tagen) @ Thomas

Hallo,

darüber bin ich (fast) gestolpert :
"Damit unterliegen diese Einkünfte bis zur Beitragsbemesungsgrenze ganz der KV-Pflicht."

Ich habe meine Direktversicherungsdprämien mittels Umwandlung von Entgeltanteilen, die die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Sozialversicherung deutlich überschritten, bestritten.
Dafür bestand also KEINE VRSICHERUNGSPFLICHT !

Trotzdem werden von mir KV-Beiträge auf die Auszahlung meiner zum 1.12.2005 aufgelösten Direktversicherung erhoben.

Mein Einspuch dagegen basiert auf zwei weiteren Gründen :

Ich habe diese Versicherung abgeschlossen, weil ich damit Rücklagen bilden wollte, mit denen ich im Alter Rest-Schulden begleichen sowie dringende Investitionen tätigen kann.
Bekannt waren mir bei Abschluß des Versicherungsvertrags die zu leistenden Beiträge, die pauschale versteuerung sowie - in etwa - die zu erwartende Ablaufleistung bz. der flexible Auflösungswert. Von einer evtl. KV-Pflichtigkeit war nie die Rede ! Deshalb poche ich auf VERTRAUENSSCHUTZ !

Auch verbietet es m.E. der Grundsatz der gleichheitlichen Behandlung, Direktversicherungsnehmer mit KV-Beiträgen zu "bestrafen", während Bürger, die sich für den Konsum bzw. für andere Anlageformen entscheiden, abgabenfrei bleiben.

Für eine Stellungnahme Ihrerseits bin Ihnen schon jetzt sehr verbunden !

Mit freundlichem Dank
Helmut Lenhart


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