Re: Kontrahierungszwang nach Heirat? (Krankenkassenrecht)

Thomas, Dienstag, 23.09.2008, 23:03 (vor 5908 Tagen) @ Katja

Sie haben einen Versicherungsantrag auf den Tarif BE (Handelt es sich hier um die Debeka oder welche PKV?) gestellt. Was der Vertreter Ihnen hinsichtlich der Risikoprüfung verspricht, ist rechtlich irrelevant, es zählt allein die Policierung durch die Zentrale aufgrund der Risikoprüfung in der Zentrale. Wird der BE nicht policiert (d.h. er ist nicht auf dem Versicherungsschein erwähnt), müssen Sie gar nichts unterschreiben, man hat Ihren Antrag schlichtweg abgelehnt. Diese Freiheit hat jedes Versicherungsunternehmen, da der Kontrahierungszwang erstens freiwillig ist, zweitens keine gesetzliche Grundlage hat, drittens nur durch Drohung der Politik entstand, Beamten einen Arbeitgeberanteil zur GKV zu zahlen, und viertens leider keine Beihilfergänzungstarife umfasst.
Rechtlich haben Sie durch eine Heirat leider nur Anspruch auf Entfall aller Wartezeiten, was aber durch Ihre Vorversicherungszeit in einer GKV sowieso irrelevant ist.
Sollte allerdings der BE policiert worden sein, d.h. er ist auf dem Versicherungsschein (dies ist nicht der Durchschlag Ihres Antrags!) erwähnt, dann werden Sie den Teufel tun und auf irgendetwas verzichten! Denn: Pacta sunt servanda!


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