Re: Definition (Krankenkassenrecht)

Stupsi @, Montag, 29.06.2009, 21:29 (vor 5628 Tagen) @ Andreas Amadeus

Wobei ausnahmslos nach dem letzten ESt-Bescheid bemesen wird. Ist der Unternehmer innerhalb der üblichen Laufzeiten, die es nun mal für einen Jahresabschluss und den daraus hergeleiteten Steuerbescheid braucht, mit seinem Umsatz rapide abgeschmiert, wird noch immer stur nach Aktenlage (und nicht realer Einkommenssituation) bemessen. Zudem gilt eine Imparität: Reicht der Unternehmer einen Bescheid zu spät ein, wird gnadenlos nachberechnet. Kann der Unternehmer hingegen für den zurückliegenden Zeitraum ein niedrigeres Einkommen nachweisen, wird das nicht berücksichtigt. Meiner Meinung nach eine Riesen-Schweinerei. Was hindert den Gesetzgeber daran, Härtefallregelungen oder rückwirkende Entlastungen darzustellen? Vielleicht ist man "da oben" aber mit Anderem beschäftigt, z.B. Großkonzerne zu retten oder den Wahlkampf zu gewinnen.


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