Re: Definition (Krankenkassenrecht)

Czauderna, (vor 6003 Tagen) @ Andreas Amadeus

Hallo,
zur Beitragsberechnung in der GKV. werden bei Selbständigen grundsätzlich die Beträge herangezogen, die im Einkommensteuerbescheid als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, vor Abzug von Freibeträgen, ausgewiesen werden - hinzu kommen ebenso die dort genannte Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung und Kapitalerträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (3675,00 € maximal)
Gruß
Czauderna


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