Re: Beitragsnachzahlung an GKV? (Gesetzliche Krankenkassen)

meier @, (vor 6919 Tagen) @ Mario

Hallo Mario,
ich denke die Berechnungsweise der KV ist so in Ordnung. Nach § 240 IV SGB V werden die beitragspflichtigen Einnahmen nicht auf das Jahr oder den Monat, sondern auf den Kalendertag bezogen. Um die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Abs. 1) zu berücksichtigen, werden dabei alle Einkünfte i.S. des Einkommenssteuerrechts herangezogen. Soweit die Einkünfte (z.B. aus selbständiger Tätigkeit) tatsächlich nur als Jahressumme ermittelt und nachgewiesen werden können, wird in Praxis 1/12 dieser Einkünfte jedem Monat zugerechnet.
Das ÜG stellt dagegen mit seinem Zahlbetrag Einnahmen zum Lebensunterhalt dar und kann (und muss) deshalb dem Zeitraum des Zuflusses zugeordnet werden.

Interessanter scheint mir hier die Frage zu sein, ob die Rückforderung an sich überhaupt zulässig ist:
Zur ursprünglichen Einstufung muss es je einen Bescheid gegeben haben. Der Ausgangsbescheid hat das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und ist für die Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG). Ein solcher Verwaltungsakt kann für die Vergangenheit grundsätzlich nur dann abgeändert werden, wenn sich die erlassende Behörde entweder darin rechtmäßig deren Rücknahme, Widerruf oder Abänderung vorbehalten hätte oder aber dazu nach den §§ 44 ff des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) oder durch Spezialvorschriften gesetzlich ermächtigt gewesen wäre (vgl BSG, Urteil vom 16. November 1995, 4 RLw 4/94, SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 11 ff).

Ob der Ausgangsbescheid einen Vorbehalt enthält, muss dem Wortlaut eindeutig zu entnehmen sein.

Wenn es keinen Vorbehalt gibt, dürfte der Widerspruch, bei dem man sich aus gut auf den zuletzt mit Urteil des BSG vom 22.3.2006 - B 12 KR 14/05 R - bestätigten Vertrauensschutz berufen könnte, Erfolg haben
Andernfalls sehe ich die Sache pessimistisch, dann war der Kassenwechsel im lfd. Kalenderjahr keine so gute Idee.

MfG Meier (kein KV-Mitarbeiter, sondern Selbständiger)


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