Pflegeversicherung und Witwenpension (Gesetzliche Krankenkassen)

lori1, Dienstag, 14.06.2016, 15:38 (vor 3083 Tagen) @ derKVProfi

Guten Tag der KVProfi
Für Lösungen auf dem Boden der rechtstaatlichen Ordnung, ohne krumme Konstruktionen bin ich immer dankbar. Offenbaren Sie sich Ihren hilfreichen Lösungen.....
Ein Blick ins Gesetz könnte allerdings auch weiter helfen. SGG §51 Abs 1 Nr 2 / Nr 5 und SGB XI §49 iVm SGB XI §20 Abs 1 Nr 1 / Nr 11 stehen SGB XI §28 Abs 2 und sämtlichen Verweisungen auf das Verwaltungsrecht entgegen. Im SGB für Pflichtmitglieder gibt es nur Mitgliedschaft und ganze Leistungen oder keine Mitgliedschaft ohne Leistungen bei Tod, aber keine halben Mitgliedschaften oder halben leistungen wie für Freiberufler oder Beamte aus SGB XI §28 Abs 2. Nur der Tod beendet die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung für Pflichtmitglieder, nicht irgendein fragwürdiger, hinein konstruierter angeblicher verwaltungsrechtlicher „Anspruch auf Beihilfe“, der in tatsächlicher Hinsicht immer nachrangig ist zum SGB XI §20.


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