Pflegeversicherung und Witwenpension (Gesetzliche Krankenkassen)

lori1, Sonntag, 05.06.2016, 11:04 (vor 3092 Tagen)

Ich bin Beamtenwitwe mit Pension und eigenem Pflicht-Anspruch auf Mitgliedschaft in GKV und GPV aus eigener sozialversicherungspflichtiger Arbeit (SGB V §20 Absatz 1 Nr 1 / Nr 11), woraus ich meine Rente erhalte. Für beide Versicherungen zieht mir die AOK die ganzen Beiträge ab (ich bin nicht freiwillig versichert, sondern Zwangsmitglied), erhalte aber nur halbe Leistungen aus der GPV, weil die AOK mir vorhält, daß ich als Beamtenwitwe nur Anspruch auf halbe Leistungen hätte (SGB XI §28 Abs 2). Die niedersächsische Beamten-Beihilfestelle wiederum zwingt mich zur "Beihilfeberechtigung", erstattet aber den Anspruch auf Beihilfe nicht, da ich vorrangig über GKV und GPV pflichtversichert sei, und damit vorrangig Anspruch auf ganze Leistungen aus GKV / GPV hätte. Das Sozialgericht München zwingt mich dagegen in diesem Rechtsstreit auf Vollmitgliedschaft in der GPV zum "Anspruch auf Beihilfe", weil ich angeblich die Witwe eines Beamten sei. Die Beihilfestelle sei gesetzlich gezwungen, mir Beihilfe aus den verweigerten Zahlungen der GPV zu leisten. Auf meinen Einwand über die fehlende ZUständigkeit des Sozialgerichtes für die Festsetzung meiner angeblichen Pflicht zur Beihilfe aus dem Beamtenrecht erklärte die Richterin, daß die Entscheidung des SG für die Beihilfestelle angeblich bindend sei. Diese zwingen mich immer wieder zur Beihilfeberechtigung, erklären offensichtlich gegenüber der AOK, daß ich "Anspruch auf Beihilfe" hätte, verweigern aber die Beihilfezahlungen bzw "Anspruch auf Beihilfe" wegen meiner GKV / GPV Mitgliedschaft. Gibt es einen Bestandschutz für diese ca 500.000 Beamtenwitwen in der BRD mit eigenem Anspruch auf GKV und GPV dahingehend, daß sie weiterhin Anspruch auf ganze Leistungen aus GKV / GPV haben, und nicht in der Jauchegrube der Beihilfe ersäuft werden dürfen mit einem vorgeschobenen Grund auf Beihilfe?


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