DAK ruft trotz Widerspruch an und macht dann noch falsche... (Gesetzliche Krankenkassen)

GKVler, Montag, 04.04.2011, 18:49 (vor 4982 Tagen) @ Czauderna

"daher ist ja auch gesetzlich geregelt, dass die Kündigungsbestätigung unverzüglich (auf deutsch: sofort), spätestens innerhalb von 14 Tagen ausgestellt werden muss."

was heisst sofort, spätestens innerhalb von 14 Tagen ??? -

dass heißt, was es heißt: dass die Kündigungsbestätigung sofort ausgestellt werden müssen, wenn man sich an den Wortlaut des Gesetzes hält (genau heißt es "unverzüglich").

aber ich hatte ja auch dabei geschrieben, dass es eher ungewöhnlich ist, dass sich eine Kasse daran hält....es ist also kein DAK-spezifisches Problem.

Gruß GKVler


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