DAK ruft trotz Widerspruch an und macht dann noch falsche... (Gesetzliche Krankenkassen)

Czauderna, Samstag, 02.04.2011, 19:56 (vor 4984 Tagen) @ GKVler

Hallo, noch ein Nachtrag - nur mal so zur Kenntnis :

"daher ist ja auch gesetzlich geregelt, dass die Kündigungsbestätigung unverzüglich (auf deutsch: sofort), spätestens innerhalb von 14 Tagen ausgestellt werden muss."

was heisst sofort, spätestens innerhalb von 14 Tagen ??? -
nun, auch wenn es vielleicht nicht geglaubt wird, aber wir haben trotz allem auch noch immer Kassenwechsler, die zu uns kommen und von daher sehen wir auch die Kündigungsbestätigungen der anderen Kassen und deren Ausstelltdatum - ich habe exakt 2 Kündigungsbestätigungen von 10 (im Durchschnitt), die innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Kündigung bei der Kasse, ausgestellt wurden - da wird schon grundsätzlich auch bei allen anderen die 14 Tage-Frist angewandt - die Gründe dafür sind mir nicht bekannt - ich will nur nicht die "Feststellung" im Raum stehen lassen, dass dies eine DAK-spezifische Sache wäre.
Gruss
Czauderna


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