Krankenvers. der Rentner oder Freiwillige KV (wg.Beihilfe) (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo,
wenn sie als Hinterbliebene einen eigenen Beihilfeanspruch hat, ist nach § 6 SGB V die Versicherungspflicht in der KVdR ausgeschlossen.
In Hessen gibt es für GKV-Versicherte nachträglich einen Zuschuss derr Beihilfe zu den Leistungen, die direkt vom Leistungserbringer mit der Krankenkasse abgerechnet wurde.
In der Pflegeversicherung ist bei einem eigenen Beihilfeanspruch nur der halbe Beitrag zu zahlen.
Gruß
RHW
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Anfragender,
10.01.2011, 14:48
- Krankenvers. der Rentner oder Freiwillige KV (wg.Beihilfe) - Gast aus dem Norden, 10.01.2011, 18:40
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RHW,
10.01.2011, 20:06
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Noaher,
11.01.2011, 12:40
- Krankenvers. der Rentner oder Freiwillige KV (wg.Beihilfe) - RHW, 11.01.2011, 19:38
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Noaher,
11.01.2011, 12:40