Angestellt + Selbständig: wann GKV? (Gesetzliche Krankenkassen)

Czauderna, Freitag, 26.11.2010, 10:09 (vor 5111 Tagen) @ tigo

Hallo,
so wie geschildert würde ich den Betreffenden weiterhin als hauptberuflich Selbständigen ansehen und keine Arbeitnehmereigenschaft zuerkennen. Auch wenn die selbständige Tätigkeit nur an den Wochenenden ausgeübt wird kann sie doch über 20 Stunden Arbeitszeit erreichen (du schreibst selbst unter 40 Std.).Die Einkommen aus beiden Tätigkeiten werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.
Wen wir aber mal davon ausgehen dass durch die Tätigkeitsaufnahme tatsächlich Krankenversicherungspflicht als Arbeitneehmer eintreten würde, dann endet natürlich die bis dahin bestehende freiwillige Versicherung und wenn er in der PKV gewesen ist,muss er in die GKV. - Für die, neben dem Arbeitsentgelt anfallenden Arbveitseinkommen aus der (nun nicht mehr hauptberuflichen) Selbständigkeit fallen keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an.
Wenn nun im Laufe der Arbeitnehmertätigkeit sich die Verhältniss in der Gestalt eintreten dass die selbständige Tätigkeit überwiegt, endet die Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer
ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und der Betreffende muss sich wieder als Selbständiger entweder in der GKV oder in der PKV versichern.
Gruss
Czauderna


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