Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit? (Private Krankenversicherungen)
Hallo nochmal!
So, nun also nochmal von vorne:
Eine Beschäftigung von einer Woche dürfte (nach § 7 SGB V i.V.m. § 8 SGB IV) versicherungsfrei bleiben. Ist ja insgesamt weniger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Nur das mit dem "berufsmäßig" ... also da bin ich mir jetzt nicht so sicher ... wie das ist, wenn es sich um eine Aushilfe beim "eigenen Arbeitgeber" (wo man also auch sonst beschäftigt ist) handelt ... das muss im Zweifelsfall die Krankenkasse beurteilen.
Wenn ich richtig liege - bist Du ja weiterhin versicherungsfrei und kannst in Deiner PKV bleiben. Einen Beitragszuschuss jedoch muss der Arbeitgeber Dir dann selbstverständlich nicht zahlen. Denn für geringfügige Beschäftigungen fallen auch in der GKV keine Beiträge an, die der Arbeitgeber zahlen müsste.
Freundliche Grüße
gesamter Thread:
- Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit? -
Katja Seidler,
12.04.2007, 14:18
- Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit? - Besucher, 12.04.2007, 14:44
- Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit? - Besucher, 12.04.2007, 14:46
- Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit? -
Besucher,
12.04.2007, 14:59
- Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit? - Besucher, 12.04.2007, 15:01
- Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit? -
katja@seidler-lip.de,
12.04.2007, 15:15
- Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit? -
Besucher,
12.04.2007, 15:34
- Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit? -
Katja Seidler,
12.04.2007, 15:51
- Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit? - Besucher, 12.04.2007, 15:54
- Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit? -
Katja Seidler,
12.04.2007, 15:51
- Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit? -
Besucher,
12.04.2007, 15:34