Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit? (Private Krankenversicherungen)

Besucher, Donnerstag, 12.04.2007, 14:44 (vor 6440 Tagen) @ Katja Seidler

Hallo Katja!

Also was die Frage anbetrifft, ob durch diese Aushilfstätigkeit jetzt Versicherungspflicht eintritt - fühle ich mich aktuell etwas überfragt. Weil ich die (ja erst geänderten) Bedingungen zur Versicherungsfreiheit noch nicht so ganz durchschaut und verinnerlicht habe. Ich gehe aber davon aus, dass grds. Versicherungspflicht eintritt.

Falls das wirklich der Fall ist - gibt es für Sie die Möglichkeit der Befreiung. Denn § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besagt eindeutig:

"Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 BErzGG während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit."

Diese Befreiung hätte für Sie auch keine langfristigen Nachteile - weil sie ja wirklich nur für die Elternzeit gilt. Wenn Sie also versicherungspflichtig werden UND sich befreien lassen - können Sie in Ihrer PKV bleiben.

Und wenn Sie sich befreien lassen UND privat versichert bleiben - muss der Arbeitgeber Ihnen auch den entsprechend errechneten Beitragszuschuss zahlen. Siehe dazu auch § 257 Abs. 2 SGB V.

Freundliche Grüße


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