DAK verweigert Zahlungen rückwirkend (Gesetzliche Krankenkassen)

Levke Hansen, Dienstag, 09.09.2008, 00:47 (vor 5925 Tagen)

Stiftung Warentest legt sich mit DAK an!
Erst der Datenskandal, dann der extreme Mitgliederverlust (TK wird wohl demnächst die Nr. 2!) und jetzt werden rückwirkend Leistungen nicht gezahlt.
Einfach toll diese Kasse!
Bin mal gespannt wie die Mitarbeiter das wieder schön reden wollen?

http://www.test.de/themen/versicherung-vorsorge/meldung/-Krankenkasse/1714817/1714817/

DAK streicht Leistung

08.09.2008

Die DAK hat die kostenlose Schutzimpfung für Urlaubsreisen ins Ausland aus ihren Leistungen gestrichen. Nur in Sachsen und im Saarland bietet die Kasse den Schutz noch kostenfrei an.
Reiseimpfung nicht mehr kostenlos

Versicherte der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK) bekommen jetzt rückwirkend zum 1. Juli Schutzimpfungen für Urlaubsreisen ins Ausland nicht mehr von der Kasse bezahlt. Pünktlich zur Reisesaison strich die DAK diese Zusatzleistung aus ihrer Satzung. Nur im Saarland übernimmt die Kasse die Kosten für Reiseimpfungen noch bis zum 30. September, in Sachsen bis zum 31. Dezember 2008. Offenbar versucht die Kasse, vor der Einführung des Gesundheitsfonds am 1. Januar 2009 noch ihre Kosten zu senken, indem sie bei freiwilligen Extraleistungen spart.

DAK verweigert Zahlungen rückwirkend

Die geänderte Satzung ist nach Angaben der Kasse erst seit dem 27. August in Kraft. Die Reiseschutzimpfungen sollen jedoch rückwirkend zum 1. Juli gestrichen werden. Irreführend für die Kunden ist, dass im Internet bis heute die alte Fassung der DAK-Satzung steht und auf die Änderung nicht hingewiesen wird.

Versicherte sollen widersprechen

Versicherte, die sich im Juli oder August haben impfen lassen, sollten die Rechnung bei der DAK zur Erstattung einreichen. Lehnt die Kasse die Kostenübernahme ab, können sie dagegen Widerspruch einlegen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht Versicherten der Klageweg offen. Das ist zwar im Verhältnis zu den Kosten einer Schutzimpfung viel Aufwand. Würde ein Betroffener jedoch vor dem Sozialgericht klagen, könnte das Gericht erst einmal klären, ob eine rückwirkende Satzungsänderung zum Nachteil des Versicherten überhaupt zulässig ist.


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