Re: Falscheinstufung für freiwillige Versicherung (Krankenkassenrecht)

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Freitag, 11.12.2009, 11:15 (vor 5461 Tagen) @ Gabriele Bergmann

Ist leider so. Fehler von beiden! Seiten können maximal auf vier Jahre korrigiert werden.

Anm. auch gibt es im Sozialrecht keine wie im Bürgerlichen Gesetzbuch und somit für die Private Krankenversicherung rechtlich garantierte und notfalls einklagbare Vertragssicherheit. Alles kann theoretisch schon morgen verändert, gekürzt oder im schlimmsten Fall gestrichen werden. Begriffe wie die Kassenleistung beim Zahnersatz, Kieferorthopädie bei Erwachsenen aber auch Sehhilfen oder das Sterbegeld sprechen da Bände. Blick in die Streichliste gefällig? http://login.maklerdienst.net/output/nf1260525627.pdf Wer zum Beispiel heute seiner GKV nicht den Rücken kehr und sich für einen der angebotenen Wahlltarife entscheidet, hat keinerlei Garantie, daß seine GKV die sicher sinnvolle Zusatzversorgung nicht schon morgen einstampft! Läuft da offensichtlich alles nach dem griechischen Spruch pantha rei -> bzw. alles fließt. Fragen? ePost


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