Re: Falscheinstufung für freiwillige Versicherung (Krankenkassenrecht)
Hallo,
also.... ich meine in der Satzung der Barmer steht, dass grundsätzlich der Höchstbetrag in der freiwilligen Versicherung angesetzt wird. Nur auf Antrag kann eine Einstufung nach dem tatsächlichen (geringeren Einkommen) erfolgen. Und den Antrag habt Ihr nicht gestellt.
Ich würde einen freundlichen Brief an den Vorstandsvorsitzenden schreiben und bitten, dass die Angelegenheit noch mal müberprüft wird. Meist hilft ein weni9g buckeln *g Ansonsten könnt Ihr es vor Gericht versuchen - den Ausgang würde ich nicht besonders erfolgreich einstufen -aber einen Versuch wäre es wert. Ihr seid rechtschutzversichert?
LG, Shops
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- Falscheinstufung für freiwillige Versicherung -
mipi67,
15.08.2007, 20:16
- Re: Falscheinstufung für freiwillige Versicherung -
karmel,
16.08.2007, 13:11
- Re: Falscheinstufung für freiwillige Versicherung -
Shoppingqueen,
16.08.2007, 20:59
- Re: Falscheinstufung für freiwillige Versicherung -
Olli,
16.08.2007, 23:07
- Re: Falscheinstufung für freiwillige Versicherung - karmel, 17.08.2007, 02:33
- Re: Falscheinstufung für freiwillige Versicherung -
Olli,
16.08.2007, 23:07
- Re: Falscheinstufung für freiwillige Versicherung -
Shoppingqueen,
16.08.2007, 20:59
- Re: Falscheinstufung für freiwillige Versicherung -
Gabriele Bergmann,
11.12.2009, 01:19
- Re: Falscheinstufung für freiwillige Versicherung - Joachim Röhl, 11.12.2009, 11:15
- Re: Falscheinstufung für freiwillige Versicherung -
karmel,
16.08.2007, 13:11