Re: krankenversicherung bei eheähnlicher gemeinschaft (Krankenkassenrecht)
Also ein Blick ins Gesetz erhöht die Rechtssicherheit:
SGB V § 10:
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern v e r w a n d t e Ehegatte o d e r L e b e n s pa r t n e r des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Es ist also nicht egal.