Re: Beitragsnachforderung (Krankenkassenrecht)
Endlos Zeit lassen darf sich die Kasse nicht.
Die Beiträge von 2004 sind seit dem 01.01.2009 grundsätzlich verjährt. Verjährungsfrist 4 Jahre nach § 25(1) SGB IV.
Endlos Zeit lassen darf sich die Kasse nicht.
Die Beiträge von 2004 sind seit dem 01.01.2009 grundsätzlich verjährt. Verjährungsfrist 4 Jahre nach § 25(1) SGB IV.
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