Re: KV-pflichtig ohne Einkünfte? (Krankenkassenrecht)

Gast, Dienstag, 25.08.2009, 17:21 (vor 5568 Tagen) @ Kalle

Guten Tag,

Ihr Sohn ist gemäß §5 (1) Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig. Beginn ist der 16.01.2009. Ein Schreiben über das Ende der Familienversicherung hat Ihnen die alte KK sicherlich zugesandt. Solange Sie keinen Mitgliedschaftsantrag bei der KK stellen, wird diese Ihnen auch keine Kündigungsbestätigung zusenden können.

Die Beiträge für diese Zeit werden Sie nachzahlen müssen. Wenn die Mitgliedschaft Ihres Sohnes rückwirkend hergestellt wird ist dieser 18 Monate an die KK gebunden, sobald er jedoch mit dem Studium beginnt kann er wieder über Sie familienversichert werden.


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