Re: Keine gesetzliche Mitteilungspflicht bei Beitragserhöhungen! (Gesetzliche Krankenkassen)

Heiko, Donnerstag, 24.06.2004, 12:32 (vor 7456 Tagen) @ Béatrice Träger

Im Grunde ist die Gebührenerhöhung eine einseitige Vertragsänderung, der man widersprechen kann was die Beendigung des Vertrages zur Folge hat.

Ergo müßte eine KK ausreichend vorher informieren, eine Widerspruchsfrist einräumen und wenn diese vom Mitglied wahrgenommen wird bis zum Ende der Mitgliedschaft zum alten Beitragssatz abrechnen.

Man hat einen Vertrag mit der KK, deren Basis der alte Beitragssatz ist. Ändert die KK den Beitrag, muß sie einen neuen Vertrag schließen. Das kann stillschweigend durch Information mit Widerspruchsmöglichkeit erfolgen. Widerspicht das Mitglied, so wird kein neuer Vertrag geschlossen und es gilt kein anderer als der alte Vertrag zu den neuen Konditionen.

So ist es jedenfalls beim normalen Vertragsrecht geregelt, wenn z.B. ein Internetanbieter die Preise erhöht. Gekündigt werden muß dann eigentlich von Anbieterseite, weil dieser ja den Vertrag zu den alten Konditionen nicht mehr aufrecht erhalten kann oder will.

Bei KK ist das allerdings nicht so einfach, da ja kein normal Versicherter zu keiner Zeit ohne KK da stehen darf.

Grüße,
Heiko


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