Re: Beitragbemessung freiwillige KV Hauptberuflich Selbständig (Gesetzliche Krankenkassen)

tauchenfossi @, Freitag, 10.09.2004, 11:12 (vor 7379 Tagen) @ Trabbifahrer

Grds. wird auch eine Abfindung zur Beitragsberechnung herangezogen. Es kommt hierbei natürlich darauf an, ob diese Abfindung im Rahmen einer Einmalzahlung gezahlt wurde, oder als laufende Zahlung bis zu einer gewissen Altersgrenze. Die Höhe der Anrechenbarkeit der Abfindung ist aber von verschiedenen Faktoren abhängig, wie Lebensalter bei Ausscheiden aus dem Unternehmen, Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Wie lange dann die Abfindung als Einmalzahlung zur Beitragsberechung heranzuziehen ist, ist allerdings davon abhängig wie hoch die Abfindung und das letzte Gehalt aus dem Beschäftigungsverhältnisses ist.
Grds. zahlt ein Selbständiger immer aus der von Ihnen genannten Grenze für 2003. Liegen die tatsächlichen Einnahmen unter diesem Betrag, wird das Mindesteinkommen zugrunde gelegt. Sind Ihre Einnahmen höher, dann natürlich aus den tasächlichen Einnahmen bis max. 3487,50 €.
Alle Zahlungen die Ihnen zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, müssen auch verbeitragt werden. Das sind alle von Ihnen genannten Einnahmen. Die Abfindung ist die einzige Ausnahme ( wie oben beschrieben ). Details kann man natürlich nachlesen. Dazu gibt es gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen. Aber auch im § 240 SGB V steht es. Sie sollten sich natürlich auch dazu die Satzung Ihrer Krankenkasse anfordern. Darin ist auch enthalten, wie die Abfindung zu behandeln ist.


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