Re: Versicherung ab 23? (Gesetzliche Krankenkassen)
Also, ich würde Dir raten Deine Kasse noch einmal mit dem von mir o.g. zu konfrontieren. § 10 des SGB verweist auf ein Rundschreiben 88 c. Dort findet man unter Titel 2.4.2.2 u.a. Verweise darauf, daß als Schul- und Ausbildungszeit nicht unbedingt nur die Zeiten gelten, in welchen eine solche auch durchgeführt wird, sondern es gelten auch Zeiten, in der man aus trifftigem Grund verhindert war. Meines Erachtens (und das geht im Umkehrschluß auch aus diesem Rundschreiben hervor) zählt hierzu auch die Zeit zwischen 2 Semestern, wenn man nachweisen kann, daß man zum ursprünglich geplanten Studienbeginn keinen Studienplatz erhalten hat und aber zum nächsten Semester mit dem Studium beginnen möchte.
Ich muss natürlich zugeben - es ist schon in gewisser Weise auch Auslegungssache!
Versuch Dein Glück nochmal bei Deiner Kasse.
Horst