Halbierung der Beiträge im Basistarif für Studenten? (Private Krankenversicherungen)

derKVProfi ⌂ @, Sonntag, 09.03.2014, 13:43 (vor 3911 Tagen) @ Steinbock


Es wäre nett von dir, wenn Du bei deinen Antworten auch dein Gehirn einschalten würdest.

Ich bin immer bemüht mein gehirn zu nutzen, Danke!


Was hat meine Antwort mit Werbung zu tun ?


Um ihnen ein wenig die Angst zu nehmen, könnte ich einen PKV-Tarif für einen 34 jährigen anbieten zu einem Monatsbeitrag von ca. 260 € (kein Studententarif).

Das ist ein Angebot, dass Werbung darstellt. Grundsätzlich kein Problem, außer wenn es einer macht, der ähnliches bei anderen kritisiert!


Jeder Versicherungsvermittler ist grundsätzlich dazu im Stande.


Völlig richtig - aber anscheinend ein "sogenannter" Versicherungsberater nicht.

Ich bin kein sogenannter Versicherungsberater, sondern im Rahmen der VersSulting als Versicherungsberatern tätig!

Und doch, selbstverständlich können wir alle Möglichkeiten auch aufzeigen, wie bereits in meiner ERSTEN Antwort dargestellt.


Die Leistung des Basistarifes liegt noch unter der Absicherung in der GKV.


Da bin ich dann mal gespannt, an welcher Stelle (in welcher Leistungsart und in welchem Umfang) konkret!


Dir scheinen ja viele Fachkenntnisse zu fehlen!

Hier kannst Du dir die Leistungen des Basistarifs anschauen.

http://www.pkv.de/service/broschueren/musterbedingungen/

Ja, und - bekannt. An welcher Stelle liegen die Leistungen des Basistarifs denn unter der GKV?

Zitat aus Deinem Link: (Präambel, zweiter Spiegelstrich)

Die Vertragsleistungen des Basistarifs sind in Art, Umfang und
Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, jeweils
vergleichbar.


Den Vergleich mit der GKV überlasse ich dir.
Das wirst du ja hoffentlich noch hinbekommen.

Nein, da Du das Gegenteil behauptest solltest Du auch beweisen!


Allerdings bedeutet dies noch lange nicht, dass sich ihr Beitrag um die Hälfte senkt.


Nun, in dem letzte Punkt (oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist.) reduziert sich der Beitrag gemäß § 12 Abs. 1c VAG schon!


Wobei allerdings noch festzustellen wäre ob der Student überhaupt hilfebedürftig ist.

Das ist bereits Inhalt meiner ersten Antwort gewesen. Es geht auch nicht um "ist" sondern auch um "durch den Beitrag wird" und es muss von der dasfür zustänmdigen Behörde geprüft werden. Alles bereits geschrieben!


Was haben Sie jetzt eigentlich im Vergleich zu meiner bereits erfolgten Anwtort an neuen bzw. zusätzlichen informationen beigtragen, Steinbock?


Mein lieber KVProfi - wollen Sie damit zum Ausdruck bringen,
dass man erst Sie den großen Zampano fragen muss, bevor man einem User hier antwortet.

Nein, aber schauen, ob die Frage nicht schon beantwortet ist und ob man noch etwas neues, zusätzliches oder erweitertes beitragen kann!


Sie sind doch hier mit Sicherheit nicht der Forumsbetreiber.
Nur spielen Sie sich so auf.

Tue ich nicht, aber Deine Beiträge sind schon grenzwertig. Fehler habe ich genug aufgezeigt!


Schade dass man in diesem Forum keine Igno-Taste hat und immer ihren Unsinn lesen muss.

Meine Beiträge sind kein Unsinn und Ihre beginnen nun eine Copy&Paste Antwort meiner Antworeten in neuen Worten darzustellen. Bis man hinterfragt. Dann kommen Falschaussagen!


Ich glaube der Sinn eines Forums ist ihnen völlig unbekannt.

Der Sinn eines Forum ist mir scheinbar tatschlich nicht zugänglich.
Menschen erwarten von annonymen Mensachen ohne Qualifikationsnachweis Antworten auf Fragen, die Sie besser dem zuständigen Träger/Versicherer gestellt hätten?
Oder erwarten Sie Antworten von menschen, der Identität und Qualifikation überprüfbar ist?

--
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Thorulf Müller
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