Halbierung der Beiträge im Basistarif für Studenten? (Private Krankenversicherungen)

Steinbock @, Sonntag, 09.03.2014, 10:54 (vor 3911 Tagen) @ derKVProfi


Um ihnen ein wenig die Angst zu nehmen, könnte ich einen PKV-Tarif für einen 34 jährigen anbieten zu einem Monatsbeitrag von ca. 260 € (kein Studententarif).


Sagt der, der mir immer Werbung vorhält????

Es wäre nett von dir, wenn Du bei deinen Antworten auch dein Gehirn einschalten würdest.

Was hat meine Antwort mit Werbung zu tun ?


Jeder Versicherungsvermittler ist grundsätzlich dazu im Stande.

Völlig richtig - aber anscheinend ein "sogenannter" Versicherungsberater nicht.


Die Leistung des Basistarifes liegt noch unter der Absicherung in der GKV.


Da bin ich dann mal gespannt, an welcher Stelle (in welcher Leistungsart und in welchem Umfang) konkret!

Dir scheinen ja viele Fachkenntnisse zu fehlen!

Hier kannst Du dir die Leistungen des Basistarifs anschauen.

http://www.pkv.de/service/broschueren/musterbedingungen/

Den Vergleich mit der GKV überlasse ich dir.
Das wirst du ja hoffentlich noch hinbekommen.


§ 20 Wechsel in den Basistarif
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen
seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie
und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln
können, wenn der erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskostenvollversicherung
ab dem 1. Januar 2009 erfolgte oder
die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das
55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen
für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist.

Allerdings bedeutet dies noch lange nicht, dass sich ihr Beitrag um die Hälfte senkt.


Nun, in dem letzte Punkt (oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist.) reduziert sich der Beitrag gemäß § 12 Abs. 1c VAG schon!

Wobei allerdings noch festzustellen wäre ob der Student überhaupt hilfebedürftig ist.


Was haben Sie jetzt eigentlich im Vergleich zu meiner bereits erfolgten Anwtort an neuen bzw. zusätzlichen informationen beigtragen, Steinbock?

Mein lieber KVProfi - wollen Sie damit zum Ausdruck bringen,
dass man erst Sie den großen Zampano fragen muss, bevor man einem User hier antwortet.

Sie sind doch hier mit Sicherheit nicht der Forumsbetreiber.
Nur spielen Sie sich so auf.

Schade dass man in diesem Forum keine Igno-Taste hat und immer ihren Unsinn lesen muss.

Ich glaube der Sinn eines Forums ist ihnen völlig unbekannt.


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