PKV / GKV/ Lücke /GKV (Private Krankenversicherungen)

Bodi, Montag, 17.06.2013, 18:18 (vor 4176 Tagen) @ Werner

Aus der Gesetzesbegründung:

"Die Neuregelung lehnt sich an die bisherige Regelung
in § 190 Absatz 3 SGB V an. Danach ist bereits jetzt
für Personen, deren Versicherungspflicht wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum
Ablauf eines Kalenderjahres endet, vorgesehen, dass
sich die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung
fortsetzt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach
einem Hinweis der Krankenkasse der Austritt erklärt
wird.
Diese Regelung soll auf alle Personen, deren vorher-
gehende Versicherung bei einer Krankenkasse kraft
Gesetzes endet, ohne dass sich unmittelbar ein weite-
rer, vorrangiger Versicherungspflichttatbestand an-
schließt, erweitert werden. Sie stärkt den Grundsatz
des Vorrangs der freiwilligen Versicherung vor der
nachrangigen Versicherungspflicht
. Sie vermeidet
zugleich, dass diese Personen durch eine verspätete
Rückkehr zu ihrer letzten Krankenkasse hohe Bei-
tragsschulden auf Grund der zwischenzeitlich einge-
tretenen nachrangigen Versicherungspflicht aufgebaut
haben. Die Regelung gilt nur für diejenigen Personen,
die grundsätzlich ein Beitrittsrecht zur freiwilligen
Versicherung haben (s. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 SGB V). Auf das Erfordernis von Vorversiche-
rungszeiten wird für diese Personengruppen hier al-
lerdings verzichtet, da bei Eintritt der Versicherungs-
pflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V wegen der vorangegangenen Versicherung ohnehin eine
Zuordnung zur letzten gesetzlichen Krankenkasse
erfolgen würde.
"

Voraussetzung für die Fortführung als freiwillige Versicherung ist damit nur noch ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung ohne Widerspruch und Nachweis einer Folgeversicherung. Vorversicherungszeiten erübrigen sich; das war beim § 5(1) Nr. 13 SGB V auch schon so, aber nun kann sich der Versicherte der GKV durch Nichtstun nicht mehr entziehen.


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