PKV / GKV/ Lücke /GKV (Private Krankenversicherungen)

Werner, Montag, 17.06.2013, 16:43 (vor 4176 Tagen) @ Soli

Danke für die Antwort Soli,

der Verweis auf die Teilsätze des §9 SGB 5 als maßgeblich für eine Teilnahme am "neuen Verfahren" behält die Bedeutung der "alten Vorversicherungszeiten" bei.
So werden dort(nur)folgende Personen als geeignet genannt, eine freiwillige Mitgliedschaft zu führen:

1.)Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren

2.) Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen.

Demnach liegt der Unterschied vom "neuen" zum "alten" Verfahren nicht bei der Bedeutung der Vorversicherungszeiten.
Tatsächlich geändert hätte sich nur der Modus, wie bei den Berechtigten ((Vorversicherung erfüllt)) tatsächlich eine freiwillige Mitgliedschaft "aktiviert" wird:

Genügte im alten Verfahren "Passivität" des "Berechtigten", um eine freiwillige Mitgliedschaft zu umgehen, ist es im neuen Verfahren umgekehrt:
Die freiwillige Mitgliedschaft setzt geradezu automatisch ein, wenn nicht aktiv gegengesteuert wird (etwa durch Nachweis einer anderen Versicherung).

Ist das in etwa so richtig ?


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