PKV / GKV/ Lücke /GKV (Private Krankenversicherungen)

Soli, Montag, 17.06.2013, 09:45 (vor 4176 Tagen) @ Werner

Korrekt !

Durch die Neuregelung in § 188 Abs. 4 SGB V wird künftig der Entstehung von Beitragsschulden durch eine verspätete Anzeige der Voraussetzungen für die nachrangige Versicherungspflicht entgegen gewirkt.

Wenn man als Person kraft Gesetzes aus einer vorhergehenden Versicherungspflicht nach § 5 SGB V (z.B. als Arbeitnehmer) oder einer Familienversicherung nach § 10 SGB V ausscheidet, setzt sich künftig sich die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung automatisch fort, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach einem Hinweis der Krankenkasse der Austritt erklärt wird.

Ein Austritt wird nur dann wirksam, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

Ausnahme um eine einfache Flucht aus der PKV zu verhindern ....

Die Regelung gilt nur für diejenigen Personen, die grundsätzlich ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und 2 SGB V).


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