Umstellung auf Unisextarife (Private Krankenversicherungen)

Soli, Donnerstag, 11.04.2013, 17:17 (vor 4243 Tagen) @ Beamter

Da der Wechsel vom Bisextarif in den Unisextarif im Rahmen des Wechselrechts nach § 204 VVG erfolgt gilt:


Im Gesetzestext zum § 204 VVG heißt es wörtlich:

1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt…”

Fraglich ist also was das gleichartig bedeutet:

Nach § 12 der Kalkulationsverordnung (KalV) heißt es wie folgt:

(1) Als Krankenversicherungstarife mit gleichartigem Versicherungsschutz, in die der Versicherte zu wechseln berechtigt ist, sind Tarife anzusehen, die gleiche Leistungsbereiche wie der bisherige Tarif umfassen und für die der Versicherte versicherungsfähig ist.

Diese Kriterien erfüllt der neue Unisextarif zu 100%, denn der Gesetzgeber hat extra gleichartig in den § vermerkt und nicht gleichwertige Leistungen !

Fazit: Die Altersrückstellungen werden vollständig in den neuen Tarif übernommen

Man muss also wirklich nur abwägen, ob die Mehrleistungen den höheren Beitrag wert sind

Grüße


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