Rückwirkend gekündigt - Rückforderung der Leistungen (Gesetzliche Krankenkassen)

U.Deger @, Donnerstag, 13.12.2012, 14:17 (vor 4366 Tagen) @ Czauderna

Hallo, danke für die Rückmeldung.
Die Leistungen sind jeweils in Deutschland angefallen. Die Tochter war weiterhin mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet.
Als jetzt in 2012 die Versicherung gekündigt werden sollte wurde von der GKV die Exmatrikulationsbescheinigung der Uni angefordert. Diese ist von 2008, in 2009 wurde die Tochter 25 und war ab dieser Zeit weder Studentin noch familienversichert. Die Uni hatte die Exmatrikulation nicht an die GKV gemeldet. Die Frage ob sie trotz Auslandsaufenthalt in Deutschland versichert werden kann hängt vermutlich an der 180-Tage-Regel. Dazu gibt es diverse Rechtsprechung: Ist der Student nur an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben, kommt die Krankenversicherung der Studenten nicht in Betracht. Gleichwohl könnte er z. B. noch als Familienangehöriger in Deutschland versichert sein und Anspruch auf Aushilfeleistungen im Ausland haben.
BSG-Urteil vom 22. März 1988 (8/5a RKn 11/87)Hiernach kann ein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt auch bei einem mehrjährigen Auslandsstudium angenommen werden, wenn nach Abschluss des Studiums eine Rückkehr nach Deutschland beabsichtigt ist, der Student in den Semesterferien in seinen Heimatort zurückkehrt, ein eigenes Zimmer in seinem Elternhaus beibehält oder die Aufenthaltsgenehmigung im Ausland begrenzt ist.
Im besten Falle wird es eine Verhandlungssache, im schlechten eine rechtliche Klärung geben.


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