Re: Beiträge auf Zinsen? (Krankenkassenrecht)

Müller @, Freitag, 29.06.2012, 01:19 (vor 4533 Tagen) @ Czauderna

Die Aussage ist falsch.
Siehe Urteil:Grundlage für den Abzug des Sparerfreibetrags von Zinsen und Dividenden ist ein Bundessozialgerichtsurteil (B 12 KR 13/02 R). Dafür zwölfteln die Kassen die Einkünfte sowie den Freibetrag von derzeit 1370 Euro im Jahr (monatlich 114,17 Euro). Der Versicherte darf Zinsen oder Dividenden anteilig um den Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro pro Jahr mindern oder tatsächliche Kosten absetzen.

Manche Verfahren, die den Anspruch auf Familienversicherung feststellen, sind weder durch das Sozialrecht noch höchstrichterliche Entscheidungen geregelt. Viele Vorschriften entstehen durch Rechtsauslegung der Kassenverbände, hindern aber einzelne Kassen nicht daran, davon abzuweichen. Das gilt auch für die Übertragung steuerlicher Negativeinkünfte zwischen Verheirateten, ein Vorgang, den bis zum Jahreswechsel nur einige Kassen akzeptierten. "Mindestens 50 Prozent darf auf den Familienversicherten übertragen werden, sofern das Paar steuerlich gemeinsam veranlagt wird", erklärt Gunder. Das hilft eigene hohe Zinseinkünfte durch Verluste des Partners aus Vermietung bis auf die Versicherungsgrenze zu drücken. Die Barmer Ersatzkasse akzeptiert die Richtlinie, die AOK Rheinland prüft noch. Die Techniker Krankenkasse wendet sie nicht an.


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