Re: Beiträge auf Zinsen? (Krankenkassenrecht)

RHW, Donnerstag, 13.05.2010, 07:11 (vor 5311 Tagen) @ Czauderna

Hallo,
bei freiwilligen Mitglieder gelten für alle gesetzlichen Krankenkassen bei der Beitragsberechnung § 240 SGB V und die hierauf beruhenden Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes:

zu § 3 - Beitragspflichtige Einnahmen

Absatz 1
Entsprechend der Vorgabe des § 2 Abs. 2 der Grundsätze, der die gesetzliche Regelung des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V übernimmt, sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge zwingend als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen.
Den beitragspflichtigen Einnahmen zuzurechnen sind ferner alle wiederkehrenden Bezüge, geldwerten Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können.
Dabei ist die steuerrechtliche Behandlung der Einkünfte für die Beitragspflicht unbedeutend.


Quelle: http://www.krankenkassen.de/static/common/files/view/3393/Beitragsbemessung_Endfassung_2008_10_27_3258.pdf
Hierzu gibt es noch einen A-Z-Katalog, den ich aber im Internet nicht gefunden habe.
Der steuerrechtliche Freibetrag bei Zinsen gilt für Krankenkassen nicht. Der Steuerbescheid ist bei Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (und der Prüfung der Familienversicherung) maßgebend (§15 SGB IV). Für sonstige Einnahmen (z.B. Unterhaltszahlungen vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, Grundsicherung vom Sozialamt und Zinsen) spielt die steuerrechtliche Beurteilung für die Krankenkasse bei der Beitragsberechnung keine Rolle. Bei den Zinsen können aber Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Gruß
RHW


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